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Fassungsvergleich zu Dienstausweise (BMLFUW)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstausweise (BMLFUW) 1
§ 6neu
in Kraft ab 04.04.2009 · idF BGBl. II Nr. 100/2009 § 6↗RIS↗
§ 6.
Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.