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Fassungsvergleich zu Höhe der Vergütung für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage××

Änderungen zwischen den Fassungen

Höhe der Vergütung für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.03.2009 · idF BGBl. II Nr. 105/2009 § 1↗RIS↗
§ 1.
Zur Abgeltung der Kosten für die Einhebung der Landarbeiterkammerumlage gebührt den Trägern der Krankenversicherung nach dem ASVG und nach dem B KUVG eine Vergütung in der Höhe von 1,5 % der nach den Landarbeiterkammergesetzen eingehobenen Umlagebeträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Vergütung von den jeweils eingehobenen Umlagebeträgen einzubehalten.