Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
§ 2.
Die Gebietskrankenkassen (Anm. 1) müssen die Mittel gemäß § 1 ausschließlich zur Reduzierung des negativen Reinvermögens im Wege der Rückführung ihrer Verbindlichkeiten verwenden. Der Bundesminister für Gesundheit hat dem Bundesminister für Finanzen die Erfüllung dieser Bedingung mitzuteilen.