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Fassungsvergleich zu Verzicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verzicht auf Bundesforderungen gegenüber Gebietskrankenkassen 1
§ 3neu
in Kraft ab 18.06.2009 · idF BGBl. I Nr. 52/2009 § 3↗RIS↗
§ 3.
Mit der Vollziehung des § 2 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.