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Fassungsvergleich zu Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. II Nr. 194/2009 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.