Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. II Nr. 194/2009 § 10↗RIS↗
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 10.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandel kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten §§ 8 und 9 sinngemäß.