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Fassungsvergleich zu Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. II Nr. 194/2009 § 11↗RIS↗
Übergangsbestimmungen
§ 11.
Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fotokaufmann abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Foto- und Multimediakaufmann/-frau berechtigt.