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Fassungsvergleich zu Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. II Nr. 194/2009 § 12↗RIS↗
Schlussbestimmungen
§ 12.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fotokaufmann, BGBl. Nr. 379/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Fotokaufmann, BGBl. Nr. 323/1991, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.
(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 2009 im Lehrberuf Fotokaufmann ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fotokaufmann gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungs-vorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau voll anzurechnen.