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Fassungsvergleich zu Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Foto- und Multimediakaufmann/-frau-Ausbildungsordnung 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. II Nr. 194/2009 § 6↗RIS↗
Geschäftsfall
§ 6.
(1) Die Prüfung hat die Bearbeitung eines Geschäftsfalles, einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs, zu beinhalten und folgende Bereiche zu umfassen:
1. Leistungsbereich Beschaffung,
2. Leistungsbereich Absatz.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 150 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.