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Fassungsvergleich zu Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. II Nr. 196/2009 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Kälteanlagentechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Kälteanlagentechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Kälteanlagentechniker bzw. Kälteanlagentechnikerin) zu bezeichnen.