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Fassungsvergleich zu 30. und 31. Nachtrag zum Arzneibuch××

Änderungen zwischen den Fassungen

30. und 31. Nachtrag zum Arzneibuch 1
§ 2neu
in Kraft ab 10.06.2009 · idF BGBl. II Nr. 219/2009 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, sechste Ausgabe 2008, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des ersten und zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, sechste Ausgabe 2008, Nachträge 6.1 und 6.2, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.