Änderungen zwischen den Fassungen
Verbot des Bereitstellens auf den Markt von Tierarzneimitteln oder Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten
1§ 0↗RIS↗
§ 8neu
§ 8.
Der Titel, § 1 Z 3 sowie die §§ 2 bis 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.