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Dienstausweise – Oberste Eisenbahnbehörde
Fassungen
§ 3 Dienstausweise – Oberste Eisenbahnbehörde
BGBl
§ 3 Dienstausweise – Oberste Eisenbahnbehörde
Judikatur
§ 3 Dienstausweise – Oberste Eisenbahnbehörde
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Dienstausweise – Oberste Eisenbahnbehörde
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§ 0↗
RIS↗
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§ 3
neu
in Kraft ab 18.07.2009 · idF
BGBl. II Nr. 230/2009
§ 3↗
RIS↗
§ 3.
Die Bediensteten haben sich bei Ausübung der eisenbahnbehördlichen Aufsicht über Verlangen mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.