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Fassungsvergleich zu Dienstausweise – Oberste Eisenbahnbehörde××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dienstausweise – Oberste Eisenbahnbehörde 1
§ 4neu
in Kraft ab 18.07.2009 · idF BGBl. II Nr. 230/2009 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit ist der Dienstausweis einzuziehen und nach Maßgabe des § 2 ein neuer Dienstausweis auszustellen.
(2) Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat die/der Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.
(3) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist mit maximal elf Jahren zu befristen.
(4) Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis einzuziehen.