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Fassungsvergleich zu SchiffAV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV) 1
§ 49neu
in Kraft ab 01.07.2012 · idF BGBl. II Nr. 215/2012 § 49↗RIS↗
Beförderung von Arbeitnehmern mit Fahrzeugen
§ 49.
Werden bei Arbeiten Arbeitnehmer mit Fahrzeugen befördert, so muss für jeden Arbeitnehmer ein Einzelrettungsmittel an Bord sein.