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Fassungsvergleich zu SchiffAV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV) 1
§ 51neu
in Kraft ab 01.07.2012 · idF BGBl. II Nr. 215/2012 § 51↗RIS↗
Beleuchtung der Arbeitsplätze an Bord
§ 51.
Während der Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten sind alle Zugänge, Arbeitsplätze, Verkehrswege oder sonstige Stellen oder Bereiche, die Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit betreten müssen, ausreichend sowie möglichst gleichmäßig und blendfrei zu beleuchten.