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Fassungsvergleich zu SchiffAV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung (SchiffAV) 1
§ 52neu
in Kraft ab 01.07.2012 · idF BGBl. II Nr. 215/2012 § 52↗RIS↗
Lukendeckel
§ 52.
(1) Das Versetzen von Lukendeckeln hat so zu erfolgen, dass Gefahren für Arbeitnehmer vermieden und Beschädigungen der Lukendeckel verhindert werden.
(2) Vor Aufnahme der Arbeit an einer Luke sind die Lukenabdeckungen zu entfernen oder gegen Lageveränderung zu sichern.