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Fassungsvergleich zu Gütesiegelverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gütesiegelverordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 30.09.2009 · idF BGBl. II Nr. 313/2009 § 1↗RIS↗
Gütesiegel
§ 1.
Das Gütesiegel gemäß § 20 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entspricht dem in der Anlage abgebildeten Muster. Bei der Verwendung sind die vorgegebenen Relationen einzuhalten. Die Farbgebung hat grundsätzlich dem Muster zu entsprechen. Die nicht in Schwarz dargestellten Teile des Musters dürfen auch in Schwarz wiedergegeben werden.