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Fassungsvergleich zu Gütesiegelverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gütesiegelverordnung 1
§ 2neu
in Kraft ab 30.09.2009 · idF BGBl. II Nr. 313/2009 § 2↗RIS↗
Verwendung im geschäftlichen Verkehr
§ 2.
Zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 20 Abs. 3 GewO 1994 gehören insbesondere die Verwendung in der Geschäftskorrespondenz, im Internetauftritt und bei PR-Aktivitäten sowie das Anbringen auf Betriebsmitteln (zB Kraftfahrzeugen). Auf den in Verkehr zu bringenden Waren darf das Gütesiegel nicht angebracht werden.