Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen 1
§ 1neu
in Kraft ab 02.10.2009 · idF BGBl. II Nr. 318/2009 § 1↗RIS↗
§ 1.
Für die Färbung von Arzneimitteln dürfen nur die im Anhang I der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994, S. 13, angeführten Stoffe verwendet werden. Diese Stoffe sowie deren Zubereitungen haben den im Anhang der Richtlinie 95/45/EG, ABl. Nr. L 226 vom 22.9.1995, S. 1, festgesetzten allgemeinen Spezifikationen für Aluminiumfarblacke und spezifischen Reinheitskriterien zu entsprechen.