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Fassungsvergleich zu Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufhebungs- und Rehabilitationsgesetz 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 110/2009 § 2↗RIS↗
Zusammentreffen
§ 2.
Strafgerichtliche Entscheidungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 und 4 wegen mehrerer Taten gelten auch dann in ihrem verurteilenden Teil rückwirkend als nicht erfolgt, wenn die Verurteilung auch wegen Taten erfolgt ist, deren Strafbarkeit nicht als typisch nationalsozialistisches Unrecht zu begreifen ist, diese Taten jedoch von bloß untergeordneter Bedeutung sind.