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Fassungsvergleich zu IUU-Fischerei-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

IUU-Fischerei-Verordnung 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. II Nr. 382/2009 § 5↗RIS↗
Kosten
§ 5.
Die aufgrund der in § 1 genannten Rechtsakte dem BAES entstandenen Aufwandskosten sind vom Einführer zu tragen. Die Höhe richtet sich nach dem amtlichen Gebührentarif des BAES.