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Fassungsvergleich zu Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum××

Änderungen zwischen den Fassungen

Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum 1
§ 15neu
in Kraft ab 02.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 395/2009 § 15↗RIS↗
Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung des MVK
§ 15.
(1) Das MVK ist das Bundesmuseum für materielle und immaterielle Zeugnisse fremder und vertrauter Lebenswelten der Vergangenheit und Gegenwart.
(2) Kernkompetenz des MVK ist die Auseinandersetzung mit der kulturellen Vielfalt auf Grundlage ethnografischer und kulturanthropologischer Forschung.