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Fassungsvergleich zu Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum××

Änderungen zwischen den Fassungen

Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum 1
§ 19neu
in Kraft ab 02.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 395/2009 § 19↗RIS↗
Gliederung der Sammlung des ÖTM
§ 19.
(1) Die Sammlung des ÖTM gliedert sich folgt:
1. Autographen und Nachlässe;
2. Handzeichnungen;
3. Druckgraphik, Programme, Plakate;
4. Fotos und Dias;
5. Kostüme und Modelle;
6. Gemälde, Quisquilien, Figuren- und Papiertheater;
7. Bibliothek;
8. Archiv.
(2) Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.
(3) Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.