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Fassungsvergleich zu Museumsordnung für das MAK – Österreichisches Museum für angewandte Kunst××

Änderungen zwischen den Fassungen

Museumsordnung für das MAK – Österreichisches Museum für angewandte Kunst 1
§ 11neu
in Kraft ab 02.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 396/2009 § 11↗RIS↗
Vollversammlung
§ 11.
(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der wissenschaftlichen Anstalt.
(2) Die Vollversammlung wird durch den Betriebsrat der wissenschaftlichen Anstalt in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch in jedem Kalenderhalbjahr, einberufen oder wenn dies ein Drittel der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder schriftlich verlangt.
(3) Die Vollversammlung dient der Information der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter über langfristige Maßnahmen und der Beratung von wichtigen Angelegenheiten, die Gesamtbelange der wissenschaftlichen Anstalt betreffen.