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Fassungsvergleich zu Museumsordnung für die Albertina××

Änderungen zwischen den Fassungen

Museumsordnung für die Albertina 1
§ 13neu
in Kraft ab 02.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 398/2009 § 13↗RIS↗
2. Teil
Besonderer Teil
Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung
§ 13.
(1) Die Albertina ist das Bundesmuseum für österreichische und internationale Kunst der Zeichnung, Druckgrafik und Fotografie.
(2) Kernkompetenz der Albertina sind Zeichnungen, Druckgrafiken, Fotografien und andere Werke auf Papier.
(3) Ergänzende Kompetenzen der Albertina sind Arbeiten und Modelle der Architektur sowie Plakate und Miniaturen.
(4) Die Schausammlung in der Albertina umfasst insbesondere Werke der internationalen Malerei der Klassischen Moderne aus Dauerleihgaben gemäß § 15.