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Fassungsvergleich zu Museumsordnung für die Albertina××

Änderungen zwischen den Fassungen

Museumsordnung für die Albertina 1
§ 15neu
in Kraft ab 02.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 398/2009 § 15↗RIS↗
Dauerleihgaben
§ 15.
(1) Objekte der Artothek des Bundes sowie Sammlungen und Einzelobjekte, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, ergänzen die Sammlung gemäß § 14 Abs. 1, insbesondere:
1. Sammlung Batliner;
2. Sammlung Forberg;
3. Die Franz, Jakob und Rudolf von Alt Sammlung.
(2) Die Annahme von Dauerleihgaben bedarf in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.