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Fassungsvergleich zu Museumsordnung für die Albertina××

Änderungen zwischen den Fassungen

Museumsordnung für die Albertina 1
§ 4neu
in Kraft ab 02.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 398/2009 § 4↗RIS↗
Bewahren
§ 4.
Die Sammlungsbestände gemäß § 14 werden unter Bedachtnahme auf aktuelle museologische, wissenschaftliche, logistische, sicherheitstechnische, klimatische, konservatorische und restauratorische Standards bewahrt.