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Fassungsvergleich zu Museumsordnung für das Naturhistorische Museum××

Änderungen zwischen den Fassungen

Museumsordnung für das Naturhistorische Museum 1
§ 13neu
in Kraft ab 02.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 399/2009 § 13↗RIS↗
2. Teil
Besonderer Teil
Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung
§ 13.
(1) Das NHM ist das Bundesmuseum für Lebens- und Geowissenschaften sowie für Ur- und Frühgeschichte.
(2) Die Kernkompetenz des NHM besteht in der lebendigen und zeitgemäßen Auseinandersetzung mit natur- und kulturgeschichtlichen Phänomenen und Zeugnissen im ökologisch-evolutiven Zusammenhang sowie mit ökologischen Fragestellungen. Insbesondere werden die großen erd- und frühgeschichtlichen sowie aktuellen biologischen und ökologischen Probleme thematisiert.
(3) Das NHM dient auch als für Wissenschafterinnen und Wissenschafter offene Forschungsinfrastruktur und ist im Bereich wissenschaftlicher Dienstleistungen, wie insbesondere der Erstellung von Artenlisten, inhaltlichen Beiträgen für internationale Konventionen, Gutachtertätigkeit für Umweltaspekte und wissenschaftspolitische Beratung tätig.