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Fassungsvergleich zu Museumsordnung für das Naturhistorische Museum××

Änderungen zwischen den Fassungen

Museumsordnung für das Naturhistorische Museum 1
§ 3neu
in Kraft ab 02.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 399/2009 § 3↗RIS↗
Sammeln
§ 3.
(1) Die Erweiterung der Sammlungsbestände gemäß § 14 erfolgt im Einklang mit den besonderen Zweckbestimmungen gemäß §§ 13 ff, dem langfristigen Museumskonzept gemäß § 8 Abs. 7 und der Rahmenzielvereinbarung gemäß § 8 Abs. 8.
(2) Für die Sammlungsziele sowie die Schwerpunkte und Grenzen der Sammlung erstellt die wissenschaftliche Anstalt transparente Regeln für das Verfahren und die Methoden in Bezug auf Sammlungszu- und -abgänge, die dem Kuratorium in der jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis gebracht werden.