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Fassungsvergleich zu Museumsordnung für das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek××

Änderungen zwischen den Fassungen

Museumsordnung für das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek 1
§ 14neu
in Kraft ab 02.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 400/2009 § 14↗RIS↗
Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung des TMW
§ 14.
(1) Das TMW ist das Bundesmuseum für angewandte Naturwissenschaften und Technik.
(2) Kernkompetenz des TMW sind Objekte und Archivalien internationaler technischer Entwicklungen vornehmlich vom 18. Jahrhundert bis in die Gegenwart aus einer primär österreichischen Perspektive.