Änderungen zwischen den Fassungen
§ 21neu
3. Teil
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 21.
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen eines Mitglieds der Bundesregierung verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung jeweils geltenden Fassung anzuwenden.