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Fassungsvergleich zu KRBV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung (KRBV) 1
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. II Nr. 405/2009 § 5↗RIS↗
Geschäftsjahr
§ 5.
Der Rechnungsabschluss ist in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.