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Fassungsvergleich zu KRBV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung (KRBV) 1
§ 8neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. II Nr. 405/2009 § 8↗RIS↗
Vorlage, Aufbewahrung von Unterlagen und Aufbewahrungsfrist
§ 8.
(1) Die Einzelberichte sind vom Krankenanstaltenträger auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtig zu stellen und im Rahmen eines Gesamtberichts bis 30. Juni des Folgejahres dem Landeshauptmann zu übermitteln. Der Landeshauptmann hat die Einzelberichte auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen, allenfalls richtig zu stellen und diese dann im Rahmen eines Gesamtberichts dem Bundesministerium für Gesundheit bis 31. Juli vorzulegen.
(2) Die Aufbewahrung von Unterlagen und die Aufbewahrungsfrist haben sich nach § 212 UGB zu richten.