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Fassungsvergleich zu VgEV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben (VgEV) 1
§ 2neu
in Kraft ab 10.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 425/2009 § 2↗RIS↗
Genehmigungsfreie Vorhaben
§ 2.
Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist bei Einhaltung der in § 36 Abs. 1 letzter Satz EisbG angeführten Voraussetzungen erforderlich
1. bei Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten, soweit sie keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen;
2. bei Veränderungen eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen und für die Inbetriebnahme von veränderten Schienenfahrzeugen, soweit die Veränderungen keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung führenden Arbeiten bedingen;
3. für die Inbetriebnahme von Kleinstfahrzeugen mit Schienenfahrwerk sowie Zweiwegefahrzeugen, die ausschließlich in Bereichen eingesetzt werden, die für den sonstigen Verkehr auf der Eisenbahn gesperrt sind.
Schlagworte
Neubau, Erweiterungsbau, Erneuerungsbau