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Fassungsvergleich zu VgEV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben (VgEV) 1
§ 4neu
in Kraft ab 10.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 425/2009 § 4↗RIS↗
Fahrzeuge
§ 4.
(1) Kleinstfahrzeuge mit Schienenfahrwerk im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 3 EisbG sind Schienenfahrzeuge mit einer Eigenmasse von maximal 3,5 Tonnen, die ausschließlich mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h fahren.
(2) Zweiwegefahrzeuge im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 3 EisbG sind Fahrzeuge, die sowohl auf Straßen als auch auf Gleisen fahren können.