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Fassungsvergleich zu VgEV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben (VgEV) 1
§ 6neu
in Kraft ab 10.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 425/2009 § 6↗RIS↗
Aufzeichnungspflichten
§ 6.
Das Eisenbahnunternehmen hat über die Durchführung genehmigungsfreier Vorhaben nach § 36 Abs. 1 und 3 EisbG Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie Bauführung hervorgeht. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben.