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Fassungsvergleich zu Wunschlaternenverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wunschlaternenverordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 10.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 423/2009 § 1↗RIS↗
Begriffsbestimmungen
§ 1.
Gegenstand dieser Verordnung sind Miniatur-Heißluftballone, die mit einem Brenner (offene Flamme) zur Erzeugung von Heißluft betrieben werden. Sie werden unter Anderem auch als Wunschlaternen, Skylaternen, Himmelslaternen oder Glücksballone bezeichnet.