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Fassungsvergleich zu Auflösung der gesonderten Abteilungen des Hauptbuchs in den Katastralgemeinden Wiener Neustadt, Salzburg und Klagenfurt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auflösung der gesonderten Abteilungen des Hauptbuchs in den Katastralgemeinden Wiener Neustadt, Salzburg und Klagenfurt 1
§ 4neu
in Kraft ab 23.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 471/2009 § 4↗RIS↗
§ 4.
In der Katastralgemeinde Klagenfurt sind die Einlagezahlen der Abteilung 1. Bezirk um die Grundzahl 10 000, der Abteilung 2. Bezirk um die Grundzahl 20 000, der Abteilung 3. Bezirk um die Grundzahl 30 000, der Abteilung 4. Bezirk um die Grundzahl 40 000, der Abteilung 5. Bezirk um die Grundzahl 50 000, der Abteilung 6. Bezirk um die Grundzahl 60 000, der Abteilung 7. Bezirk um die Grundzahl 70 000 und der Abteilung 8. Bezirk um die Grundzahl 80 000 zu erhöhen.