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Fassungsvergleich zu Auflösung der gesonderten Abteilungen des Hauptbuchs in den Katastralgemeinden Wiener Neustadt, Salzburg und Klagenfurt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auflösung der gesonderten Abteilungen des Hauptbuchs in den Katastralgemeinden Wiener Neustadt, Salzburg und Klagenfurt 1
§ 5neu
in Kraft ab 23.12.2009 · idF BGBl. II Nr. 471/2009 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Die Durchführung der automationsunterstützten Erhöhung der Einlagezahlen wird in der Ediktsdatei kundgemacht.
(2) Nach der Umstellung auf die neuen Einlagezahlen sind die gesonderten Abteilungen nicht weiter zu führen.