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Fassungsvergleich zu Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten 1
§ 1neu
in Kraft ab 22.01.2010 · idF BGBl. II Nr. 27/2010 § 1↗RIS↗
§ 1.
Die Anforderung und die Übermittlung der in § 87a Abs. 1 NVG 1972 genannten Daten hat elektronisch im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen.