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Fassungsvergleich zu Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten 1
§ 4neu
in Kraft ab 22.01.2010 · idF BGBl. II Nr. 27/2010 § 4↗RIS↗
§ 4.
Die Anforderung und die Übermittlung der Daten sind ab dem 1. Juli 2010 zulässig.