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Fassungsvergleich zu Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Ermittlung der Höhe der Witwen(Witwer)pension 1
§ 4neu
in Kraft ab 22.01.2010 · idF BGBl. II Nr. 28/2010 § 4↗RIS↗
§ 4.
Die Anforderung und die Übermittlung der Daten nach § 1 Abs. 1 sind ab dem Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung, der Daten nach § 1 Abs. 2 ab dem 1. Juli 2010 zulässig.