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Fassungsvergleich zu TIEV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tabakerzeugnis-Inhaltsstoffe-Erhebungsverordnung (TIEV) 1
§ 9neu
in Kraft ab 15.01.2010 · idF BGBl. II Nr. 16/2010 § 9↗RIS↗
Übermittlung detaillierter toxikologischer Informationen
§ 9.
Jeder gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung Meldepflichtige hat dem Bundesministerium für Gesundheit oder der Europäischen Kommission über Anforderung innerhalb von drei Werktagen die ihm vorliegenden Informationen über die gesundheitlichen Auswirkungen (Anlage III) der bei der Herstellung eines Tabakerzeugnisses verwendeten Inhaltsstoffe, einschließlich der zu Grunde liegenden Rohdaten, zu übermitteln.