Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu BSPV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals (BSPV) 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.03.2010 · idF BGBl. II Nr. 70/2010 § 4↗RIS↗
Laufende Bereitstellung von Basis- und Fachinformationen
§ 4.
Basisinformationen und Fachinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Bürgerserviceportal zu aktualisieren oder neu bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah zum Inkrafttreten der Rechtsvorschrift im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß § 8 zu erfolgen.