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Fassungsvergleich zu BSPV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals (BSPV) 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.03.2010 · idF BGBl. II Nr. 70/2010 § 6↗RIS↗
Technische Umsetzung
§ 6.
Die Bereitstellung von Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen gemäß den §§ 3 bis 5 hat durch die zuständige Bundesministerin bzw. den zuständigen Bundesminister unter Verwendung der vom Bürgerserviceportal bereitgestellten Anwendung zur Informationsaufbereitung und -übermittlung zu erfolgen.