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Fassungsvergleich zu BSPV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals (BSPV) 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.03.2010 · idF BGBl. II Nr. 70/2010 § 7↗RIS↗
Gemeinsame Redaktion
§ 7.
Die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen haben zu deren Unterstützung eine gemeinsame Redaktion für redaktionelle und organisatorische Aufgaben vorzusehen, die insbesondere die Überarbeitung und Veröffentlichung von Informationen vornimmt.