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Fassungsvergleich zu BSPV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mitwirkung am Betrieb des Bürgerserviceportals (BSPV) 1
§ 9neu
in Kraft ab 01.03.2010 · idF BGBl. II Nr. 70/2010 § 9↗RIS↗
Zusammenwirken mit anderen Portalen
§ 9.
(1) Die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen haben auf Synergien zwischen Bürgerserviceportal und Unternehmensserviceportal hinzuwirken.
(2) Soweit Informationen im Bürgerserviceportal den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, betreffen, werden diese im Ausmaß der Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners diesem über eine technische Schnittstelle bereitgestellt.