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Fassungsvergleich zu USPV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals (USPV) 1
§ 10neu
in Kraft ab 01.03.2010 · idF BGBl. II Nr. 69/2010 § 10↗RIS↗
Zusammenwirken mit anderen Portalen
§ 10.
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen und die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler haben auf Synergien zwischen Unternehmensserviceportal und Bürgerserviceportal hinzuwirken.
(2) Soweit Informationen im Unternehmensserviceportal den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, betreffen, werden diese im Ausmaß der Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners diesem über eine technische Schnittstelle bereitgestellt.