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Fassungsvergleich zu USPV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals (USPV) 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.03.2010 · idF BGBl. II Nr. 69/2010 § 4↗RIS↗
Bereitstellung von Änderungsinformationen
§ 4.
Änderungsinformationen sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. dem jeweils zuständigen Bundesminister im Unternehmensserviceportal bereitzustellen. Dies hat möglichst zeitnah
1. nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags als Vorlage der Bundesregierung, und
2. nach Beschluss eines Gesetzesvorschlags durch den Nationalrat
sowie
3. mit Kundmachung einer Verordnung
im Zusammenwirken mit der gemeinsamen Redaktion gemäß § 9 zu erfolgen.